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Lehnsmann:
Ein Kirchspiel (parrochia) wurde von den Interessenten und dem Lehnsmann verwaltet.
In die Interessentenversammlung (Gemeindevertretung) durfte aber nur derjenige, der in seinem Dorf ein bestimmtes Maß an Besitz nachweisen
konnte. Dies war unterschiedlich in den einzelnen Kirchspielen: in Ording
genügten 5 Demat, in Oldenswort brauchte man 40 Demat. Das Mitspracherecht in der Verwaltung richtete sich also nach dem Grundbesitz. Nach dem
Grundbesitz wurden die Steuern berechnet, denn die Ausgaben für Deiche,
Wege, Schule und Kirche, Armen und Hebamme wurden nach der Größe des
Grundbesitzes umgelegt. Wer zahlte, durfte auch bestimmen, richten und
verwalten.
Der Lehnsmann war der oberste Verwaltungsbeamte eines Kirchspiels,
einer Gemeinde, heute vergleichbar mit einer Mischung aus Verwalter, Polizist
und Gemeindevertreter, also mehr als Bürgermeister. Er hatte die Steuern
einzuziehen und besaß in den Jahren 1400 - 1600 auch die niedere Gerichtsbarkeit.
Da der Lehnsmann mit seinem Vermögen für die Ausgaben des Kirchspiels bürgte und sie vorher auslegte, mußte er also über ein
beträchtliches Vermögen verfügen. Erst im folgenden Jahr und oft noch spätererhielt er seine Ausgaben von den anderen Landbesitzern des Kirchspiels
zurückbezahlt. In größeren Kirchspielen gab es zwei, teilweise drei
Lehnsmänner. Von denen war einer der steuerhebende Lehnsmann.
Der Titel "Lehnsmann" durfte nach 1888 neben dem neuen "Gemeindevorsteher" bestehen bleiben. Und 1934 wurde er durch die neue
Gemeindeordnung abgeschafft und sollte im Dritten Reich ein Ehrentitel
werden, der einem verdienten Bürgermeister nach 12 Jahren verliehen werden
konnte. Dazu ist es selten gekommen.
Die Lehnsmänner der verschiedenen
Kirchspiele waren oft auch die Ratmänner, und diese bildeten den
Dreihardenrat, das Landesgericht, der aus 36 Grundbesitzern bestand.
In der Verwaltung des Kirchspiels standen dem Lehnsmann der Stockrichter (zuständig für die Stockensteige = Fußwege), der Lagemann (zuständig für
die militärpflichtigen Jugendlichen), die Kirchen- und Armenvorsteher zur
Seite. Versammlungsort war der Kirchspielskrug, der Vorläufer des Rathauses.
Auszug aus "Das Eiderstedter Alphabet".
Aus der Reihe "Eiderstedter Hefte 1"
ISBN 3-929860-01-5 / Autor: Claus Heitmann / Heimatbund Eiderstedt:
Interessent:
Ein Interessent war ein Grundbesitzer, der im "Gemeinderat" der "Interessenschaft" mitsprechen durfte. Bedingung war der Besitz von einer
bestimmten Größe Land. In den kleinen und armen Kirchspielen genügte der
Besitz von fünf Demat Land, um Interessent zu werden, in größeren zwanzig oder gar 40 Demat. Meist wurde der reichste Grundbesitzer auch der
Lehnsmann des Kirchspiels.
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